Statuten der Standschützen Niederurnen

vom 1. April 1976

Anhang I
Pistolensektion
vom 3. März 1945

Anhang II
Hauptmann Hertach-Fonds
vom 23. Februar 1935

Anhang III
10m-Armbrustsektion
vom 14. März 1987

I. Benennung, Ortszugehörigkeit und Zweckbestrimmung

Art. 1. Unter dem Namen "Standschützen Niederurnen" besteht in Niederurnen ein selbständiger Verein mit der Zweckbestimmung:
a) der Pflege des Schiesens jeder Art,
b) der Pflege einer vaterländischen Gesinnung und
c) der Pflege einer freundschaftlichen und gegenseitig wohlwollenden Kameradschaft und Achtung.
Die "Standschützen Niederurnen" sind eine Sektion des Glarner Kantonalschützenvereins und dadurch Mitglied des Schweizerischen Schützenvereins.

II. Organisation

Art. 2. Das oberste Organ ist die Hauptversammlung. Sie findet ordentlicherweise jährlich einmal im ersten Quartal statt, ausserordentlicherweise nach Bedarf. Sie wird vom Vorstand einberufen. Sie muss auch einberufen werden, wenn ein Fünftel aller Ehren- und Aktivmitglieder ein schriftliches Verlangen stellt. Mit diesem Verlangen müssen auch die zur Behandlung kommenden Anträge schriftlich eingereicht werden.
Art. 3. Der Hauptversammlung liegen folgende Geschäfte ob:
1. Eröffnung der Versammlung,
2. Aufnahme neuer Mitglieder und Feststellung der Teilnehmerzahl,
3. Belesen des Protokolls der letzten Hauptversammlung und Beschlussfassung über Genehmigung,
4. Jahresbericht des Präsidenten,
5. Vorlage der Jahresrechnung, Bericht der Rechnungsrevisoren und Beschlussfassung über Genehmigung,
6. Beschlussfassung über die Schiesstätigkeit im laufenden Jahr,
7. Festsetzung der Jahresbeiträge für das laufende Jahr,
8. Wahl des Präsidenten und von vier oder mehr Vorstandsmitgliedern, je nach Bedürfnis; der Vorstand konstituiert sich im übrigen von selbst. Wahl der übrigen Funktionäre: Rechnungsrevisoren, Fähnrich, Delegierte, Munitionsverwalter, Oberzeiger, etc.,
9. Ehrungen,
10. Allfälliges.
Art. 4. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
Präsident
Vizepräsident                  --I
Aktuar                               I   Diese vier Funktionäre werden
Kassier                              I   vom Vorstand aus seiner Mitte gewählt.
Schützenmeister und       --I
Beisitzern
Der Vorstand ist für den richtigen Schiessbetrieb und für die Berichterstattung verantwortlich.
Art. 5. Der Präsident leitet den Verein im allgemeinen und führt den Vorsitz in den Versammlungen; ihm steht bei Abstimmungen gegebenenfalls der Stichentscheid zu. Im Verhinderungsfalle vertritt ihn der Vizepräsident oder ein anderes Vorstandsmitglied.
Art. 6. Die Leitung der Schiessen besorgen die Schützenmeister, die einen Schützenmeisterkurs bestanden haben.
Art. 7. Die Schiesstätigkeit richtet sich nach den Voschriften und Bestimmungen des Bundes (EMD), des Kantons, des Schweizerischen und des Kantonalschützenvereins, sowie nach den Beschlüssen der Vereinsversammlungen und des Vorstandes.
Art. 8. Die Versicherung der Leitenden, Schiessenden und Angestellten gegen Unfall ist in dem Umfange gedeckt, als es die BEstimmungen des Bundes und der Unfallversicherung des Schweizerischen Schützenvereins gewährleisten.

III. Mitgliedschaft

Art. 9. Die Hauptversammlung beschliesst über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern auf Antrag des Vorstandes. Im Laufe des Jahres Eintretende können an der nächsten Hauptversammlung aufgenommen werden. Die Anmeldung als Mitglied erfolgt beim Präsidenten oder bei einem Vorstandsmitglied zuhanden des ersteren.
Art. 10. Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, Aktivmitgliedern und Doppelmitgliedern, sowie Schiesspflichtigen.
Art. 11. Zu Ehrenmitgliedern können durch die Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes ernannt werden:
a) Aktive nach 25-jähriger Mitgliedschaft,
b) Zugezogene Schützen, die sich über mindestens 12 aktive Standschützenjahre und 13 weitere aktive Schützenjahre ausweisen können,
c) Mitglieder, die sich durch besondere Verdienste ausgezeichnet haben.
Nach ihrer Ernennung steht es den Ehrenmitgliedern frei, weiter unter den gleichen Bedingungen wie die Aktivmitglieder an allen Schiessanlässen des Vereins teilzunehmen. Sie haben unbeschränktes Stimmrecht.
Art. 12. Aktivmitglieder absolvieren in der Regel mindestens das Jahresprogramm gemäss Art. 3, Ziffer 6 und beteiligen sich nach Möglichkeit an weiteren Sektions- und Gruppenwettkämpfen. Sie haben uneingeschränktes Stimmrecht.
Doppelmitglieder sind Schützen (-innen), welche die Bundesübungen bei einem anderen Verein absolvieren. Sie haben beschränktes Stimmrecht.
Aktiv- und Doppelmitglieder unterziehen sich den Statuten, sowie den Vereinsbeschlüssen.
Art. 13. Die Schiesspflichtigen schiessen neben freiwilligen Vorübungen nur die vom Bund (EMD) für die Wehrpflichtigen vorgeschriebenen Uebungen zur Erfüllung der Schiesspflicht. Sie haben nur Stimmrecht, soweit es die obligatorischen Uebungen betrifft.
Art. 14. Vorstandsmitglieder, Junioren, Ehrenmitglieder und Veteranen sind beitragsfrei. Die übrigen Mitglieder entrichten den entsprechenden durch die HV beschlossenen Jahresbeitrag.
(Neufassung ab HV 14. März 1987)
Art. 15. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen; dagegen ist der Jahresbeitrag für die Zeit der Mitgliedschaft zu bezahlen. Austretende haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen, haften aber für allfällige Vereinsschulden mit ihrem Anteil auf den Zeitpunkt des Austritts.

IV. Die Geldmittel des Vereins

Art. 16. Der Verein trachtet danach, seinen Vermögensbestand zu vermehren, und zwar bis zu einer Höhe, die er für seine Bedürfnisse als genügend erachtet.
Die Einnahmen bestehen aus:
- den Zinsen vom Vermögen,
- den Jahresbeiträgen der Mitglieder,
- den Beiträgen von Bund und Kanton,
- den Ehrengaben der hiesigen Einwohnerschaft, Firmen und Korporationen, sowie allfälligen Vergabungen und Geschenken.
Die Ausgaben werden hieraus unter sparsamer Verwendung bestritten und ein allfälliger Ueberschuss zur Aeufnung des Vermögens verwendet.

V. Untergruppen

Art. 17. Als Untergruppen der Standschützen Niederurnen bestehen die Pistolensektion und die 10 m - Armbrustsektion der Standschützen Niederurnen, deren Satzungen in Anhängen zu diesen Statuten stipuliert sind.
(Neufassung ab HV 14. März 1987)

VI. Allgemeine Bestimmungen

Art. 18. Die Revision der Statuten kann an einer Hauptversammlung beschlossen werden.
Die revidierten Statuten sind der nächsten HV zu unterbreiten. Zur Genehmigung sind zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Ehren- und Aktivmitglieder erforderlich.
Art. 19. Der Verein kann aufgelöst werden, wenn zwei Drittel aller Ehren- und Aktivmitglieder es beschliessen. Ein Antrag hiefür muss sämtlichen Stimmberechtigten Ehren- und Aktivmitgliedern 14 Tage vor der Versammlung schriftlich mitgeteilt werden.
Art. 20. Wird der Verein aufgelöst, so geht das gesamte Vermögen und Inventar solange in Verwahrung an den Gemeinderat in Niederurnen über, bis sich eine neue Vereinigung bildet, die sich in den Zielen und Bestrebungen der "Standschützen Niederurnen" als gleichartig ausweist und über die nötige Lebensfähigkeit verfügt. Findet eine solche Neugründung innert 20 Jahren nach der Auflösung der "Standschützen Niederurnen" nicht statt, so verfügt der Gemeinderat Niederurnen über das Vermögen und die Rechte im Interesse des Schiesswesens in der Gemeinde Niederurnen.
Art. 21. Diese Statuten sind an der heutigen Hauptversammlung durchberaten und angenommen worden. Sie treten am 1. April 1976 in Kraft und ersetzen jene vom 31. Dez. 1926. Alle diesen Statuten zuwiderlaufenden Beschlüsse sind damit hinfällig.

Niederurnen, den 13. März 1976

STANDSCHÜTZEN NIEDERURNEN

Der Präsident:
Arnold Rinderer
Der Aktuar:
Peter Steinmann

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I. Anhang
zu den Statuten der Standschützen Niederurnen

Pistolensektion

Art. 1. Als Untergruppe der Standschützen Niederurnen besteht die "Pistolensektion der Standschützen Niederurnen". Ihr liegt die Pflege des Schiessens mit der Faustwaffe ob.
Art. 2. Sie wird von einem aus Mitgliedern des Standschützen-Vorstandes bestehenden und von letzterem ernannten Auschuss betreut. Dieser ist für die Verwaltung der Untersektion und im besonderen für den geordneten Schiessbetrieb, sowie den Verkehr mit der übergeordneten Schiessbehörde verantwortlich.
Dem Ausschuss muss ein vorschriftsgemäss ausgebildeter Schützenmeister angehören.
Art. 3. Die Pistolensektion ist finanziell selbständig, jedoch den Standschützen gegenüber abrechnungspflichtig.
Art. 4. Mitglied der Pistolensektion ist, wer den Jahresbeitrag entrichtet.
Art. 5. Pistolenschützen, die nicht gleichzeitig Mitglieder der 300-Meter-Sektion sind, haben nur in Sachen der Pistolensektion Mitspracherecht.
Art. 6. Die Hauptversammlung der Standschützen erledigt sinngemäss auch die Geschäfte der Pistolensektion. In rein internen Fragen der Pistolensektion haben nur Angehörige dieser Untersektion Mitspracherecht.
Art. 7. Es steht der Pistolensektion jederzeit das Recht zu, eigene Versammlungen einzuberufen. Die Pistolensektion darf jedoch nichts unternehmen, das den Standschützen-Statuten oder Hauptversammlungsbeschlüssen zuwiderläuft.

Beschlossen an der Hauptversammlung vom 3. März 1945.

STANDSCHÜTZEN NIEDERURNEN

Der Präsident:
Hptm Tschudi
Der Aktuar:
Oblt Hertach

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II. Anhang
zu den Statuten der Standschützen Niederurnen

Statut für den Kapitalfonds, am 4. März 1944 umgetauft in
Hauptmann Hertach-Fonds

Art. 1. Artikel 16, Absatz 1 der Statuten der Standschützen Niederurnen lautet:
"Der Verein trachtet danach, seinen Vermögensbestand zu vermehren, und zwar bis zu einer Höhe, die er für seine Bedürfnisse als genügend erachtet."
Um der darin zum Ausdruck kommenden guten Absicht zum Durchbruch zu verhelfen, gründen die Standschützen Niederurnen einen Kapitalfonds (eisernen Fonds).
Art. 2. Der Kapitalfonds soll den Zweck haben, die Standschützen finanziell zu stärken.
Art. 3. Die Aeufnung des Fonds erfolgt durch:
a) freiwillige Beiträge der Standschützen,
b) Beiträge von Freunden und Gönnern, sofern die Gaben speziell für diesen Zweck bestimmt werden,
c) besondere, vom Verein speziell zu beschliessende Zuwendungen, z.B. Vermächtnisse, günstige Rechnungsabschlüsse, Stehenlassen der Zinsen etc.
Art. 4. Der Kapitalfonds bleibt unantastbar, bis er einen Bestand erreicht hat, der es den Standschützen möglich macht, mindestens die Hälfte ihrer Auslagen für den Schiessbetrieb aus dessen Zinsen zu decken. Nach heutigen Verhältnissen sind das circa Fr. 5000.-.
Notfalls kann der Verein über den jeweiligen Jahreszins verfügen, sofern die Mehrheit einer Hauptversammlung dies beschliesst.
Sollten die Standschützen in den ausgesprochenen Notfall kommen, den Kapitalfonds vorzeitig oder für andere Zwecke in Anspruch nehmen zu müssen, so kann dies nur geschehen, wenn es der Verein mit Dreiviertels-Mehrheit sämtlicher Aktiv- und Ehrenmitglieder beschliesst.
Art. 5. Der Kapitalfonds wird von einem von Vorstand ernannten Ehrenmitglied der Standschützen Niederurnen separat verwaltet. Die Rechnungsführung ist so zu gestalten, dass Herkunft und Verwendung der Gelder ersichtlich sind. Der Rechnungsführer ist dem Vorstand der Standschützen abrechnungspflichtig, und der Vorstand orientiert den Verein jeweilen an der ordentlichen Hauptversammlung über den Stand des Kapitalfonds. Die Fondsgelder werden mündelsicher und zinstragend angelegt. Die Anlage erfolgt durch den Rechnungsführer mit Zustimmung des Vereinsvorstandes. Der Vorstand kann vom Rechnungsführer genehme Kaution oder Bürgschaft verlangen.
Art. 6. Wird der Verein "Standschützen Niederurnen" aufgelöst, so geht die Verwaltung des Kapitalfonds an den Gemeinderat Niederurnen über im Sinne der Statuten der Standschützen Niederurnen.
Art. 7. Statut-Aenderungen bedürfen der Dreiviertels-Mehrheit sämtlicher Aktiv- und Ehrenmitglieder.

So beschlossen an der ordentlichen Hauptversammlung vom 23. Februar 1935.

STANDSCHÜTZEN NIEDERURNEN

Der Präsident:
Oblt Tschudi
Der Aktuar:
Oblt Hertach
Der Gründer:
Hptm Hertach

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III. Anhang
zu den Statuten der Standschützen Niederurnen

10 m - Armbrustsektion

Art. 1. Als Untergruppe der Standschützen Niederurnen besteht die "10 m - Armbrustsektion der Standschützen Niederurnen". Ihr liegt die Pflege des Schiessens mit der 10 m - Armbrust ob.
Art. 2. Sie wird von einem aus Mitgliedern des Standschützen-Vorstandes bestehenden und von letzterem ernannten Auschuss betreut. Dieser ist für die Verwaltung der Untersektion und im besonderen für den geordneten Schiessbetrieb, sowie den Verkehr mit der übergeordneten Schiessbehörde verantwortlich.
Dem Ausschuss muss ein vorschriftsgemäss ausgebildeter Schützenmeister angehören.
Art. 3. Die 10 m - Armbrustsektion ist finanziell selbständig, jedoch den Standschützen gegenüber abrechnungspflichtig.
Art. 4. Mitglied der 10 m - Armbrustsektion ist, wer den Jahresbeitrag entrichtet.
Art. 5. 10 m - Armbrustschützen, die nicht gleichzeitig Mitglieder der 300-Meter-Sektion sind, haben nur in Sachen der 10 m - Armbrustsektion Mitspracherecht.
Art. 6. Die Hauptversammlung der Standschützen erledigt sinngemäss auch die Geschäfte der 10 m - Armbrustsektion. In rein internen Fragen der 10 m - Armbrustsektion haben nur Angehörige dieser Untersektion Mitspracherecht.
Art. 7. Es steht der 10 m - Armbrustsektion jederzeit das Recht zu, eigene Versammlungen einzuberufen. Die 10 m - Armbrustsektion darf jedoch nichts unternehmen, das den Standschützen-Statuten oder Hauptversammlungsbeschlüssen zuwiderläuft.

Beschlossen an der Hauptversammlung vom 14. März 1987.

STANDSCHÜTZEN NIEDERURNEN

Der Präsident:
Stefan Pleisch
Der Aktuar:
Peter Steinmann

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